Der Kläger nimmt die Beklagte als Gesellschafterin der "ARGE S.", einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: ARGE), auf Zahlung in Anspruch. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte hatte sich mit weiteren Bauunternehmen zur Ausführung eines Bauvorhabens zur ARGE S. zusammengeschlossen. In deren Auftrag führte die Gemeinschuldnerin umfangreiche Arbeiten aus. Auf eine Abschlagsrechnung der Gemeinschuldnerin stellte die St.-AG, die die kaufmännische Geschäftsführung der ARGE übernommen hatte, einen Scheck in Höhe von 186.618 DM aus. Als am 19. Oktober 1992 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet wurde, kündigte die ARGE das Vertragsverhältnis mit dieser und ließ den Scheck sperren. Er wurde deshalb nicht eingelöst.
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