BGH - Urteil vom 02.07.1992
III ZR 84/91
Normen:
BGB § 810 ; ZPO § 422 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 810 Einsichtsrecht 1
BGHR ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Verfahren 2
BGHR ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 4 Beweisantrag 1
BGHR ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 4 Beweismittel 1
BGHR ZPO § 1041 Zwischenschiedsspruch 1
NJW-RR 1993, 444
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, LG Mannheim, vom 20.03.1991vom 19.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 307/90 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 147/90

Schiedsverfahren: Anspruch auf rechtliches Gehör - Akteneinsicht

BGH, Urteil vom 02.07.1992 - Aktenzeichen III ZR 84/91

DRsp Nr. 2002/5283

Schiedsverfahren: Anspruch auf rechtliches Gehör - Akteneinsicht

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, daß das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muß sich mit den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln auseinandersetzen. Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Diesbezüglich gelten für in- und ausländische Schiedsverfahren dieselben Regeln. Werden sie verletzt, so ist ein inländischer Schiedsspruch aufzuheben, einem ausländischen die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann. 2. § 810 BGB setzt voraus, daß die Urkunde, deren Einsicht verlangt wird, im Interesse des die Einsicht Verlangenden errichtet worden ist oder daß in ihr ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder daß sie Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden mit einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.