SchlHOLG - Beschluß vom 05.12.1995
16 W 224/95
Normen:
ZPO § 494a Abs. 1, § 78;
Fundstellen:
BauR 1996, 590
BauR 1996, 592
DRsp IV(415)236Nr. 12a
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 17/93

SchlHOLG - Beschluß vom 05.12.1995 (16 W 224/95) - DRsp Nr. 1997/6625

SchlHOLG, Beschluß vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 16 W 224/95

DRsp Nr. 1997/6625

Auch bei einem vor dem Landgericht durchzuführenden selbständigen Beweisverfahren kann der Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden und unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 1, § 78;

Tatbestand:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, weil ein das Verfahren betreffendes Gesuch, nämlich der Antrag der Antragsgegnerin nach § 494 a Abs. 1 ZPO zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerde entspricht auch dem Formerfordernis des § 56g Abs. 2 ZPO. Da die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gerade die Frage geklärt wissen will, ob sie sich für den Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO eines beim Landgericht Lübeck zugelassenen Anwalts bedienen muß oder ob dieser Antrag wirksam auch von ihren Hamburger Verfahrensbevollmächtigten gestellt werden kann, besteht insoweit jedenfalls kein Anwaltszwang, sondern es gilt § 78 Abs. 3 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 78 Rdn. 46(h)).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Antrag nach §494 a Abs. 1 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Er unterliegt damit nicht dem Anwaltszwang, §78 Abs. 3 ZPO. Gemäß § 79 ZPO durfte er folglich im vorliegenden Falle auch von den Hamburger Anwälten der Antragsgegnerin gestellt werden.