1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, weil ein das Verfahren betreffendes Gesuch, nämlich der Antrag der Antragsgegnerin nach § 494 a Abs. 1 ZPO zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde entspricht auch dem Formerfordernis des §
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Antrag nach §494 a Abs. 1 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Er unterliegt damit nicht dem Anwaltszwang, §78 Abs. 3 ZPO. Gemäß § 79 ZPO durfte er folglich im vorliegenden Falle auch von den Hamburger Anwälten der Antragsgegnerin gestellt werden.
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