Dagegen hat das LG Bonn entschieden, daß auch bereits erbrachte Leistungen sicherungsfähig sind (LG Bonn, NJW-RR 1998, 530). Des weiteren hat das LG Bonn ausgeführt, daß bei der Bemessung der Sicherheit Mängel, die nachgebessert werden können, unberücksichtigt zu bleiben haben. Siehe zum Ganzen auch Becker, LSK-Baurecht, § 648 a BGB LS 1 und 4 jeweils mit weiteren Nachweisen.
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