SchlHOLG - Urteil vom 28.02.1997
1 U 208/95
Normen:
BGB § 648a;
Fundstellen:
DRsp I(138)851-7c
NJW-RR 1998, 532

SchlHOLG - Urteil vom 28.02.1997 (1 U 208/95) - DRsp Nr. 1998/17510

SchlHOLG, Urteil vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 1 U 208/95

DRsp Nr. 1998/17510

»1. § 648a BGB gewährt dem Bauunternehmer nur ein Leistungsverweigerungsrecht, verschafft ihm aber keinen durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung (Palandt/Putzo, BGB, § 648a Rdnr. 2). 2. Keine Sicherheitsleistung für bereits erbrachte Leistungen.«

Normenkette:

BGB § 648a;

Hinweise:

Dagegen hat das LG Bonn entschieden, daß auch bereits erbrachte Leistungen sicherungsfähig sind (LG Bonn, NJW-RR 1998, 530). Des weiteren hat das LG Bonn ausgeführt, daß bei der Bemessung der Sicherheit Mängel, die nachgebessert werden können, unberücksichtigt zu bleiben haben. Siehe zum Ganzen auch Becker, LSK-Baurecht, § 648 a BGB LS 1 und 4 jeweils mit weiteren Nachweisen.

Fundstellen
DRsp I(138)851-7c
NJW-RR 1998, 532