d. »Die Annahme ... muß nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch in einem schlüssigen Verhalten zum Ausdruck kommen ... . [Die] Würdigung, ein solches Verhalten liege hier in der unbeanstandeten Hinnahme der Arbeiten des Kl., seines Gutachtens und des von ihm erteilten Auftrages, verletzt jedoch allgemeine Auslegungsgrundsätze. ... Ob in einem Verhalten eine (schlüssige) Abnahmerklärung liegt, beurteilt sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 danach, ob der Unternehmer hieraus nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als vollen Umfangs oder doch im wesentlichen vertragsgerecht. Hierfür besteht auch aus seiner Sicht allenfalls dann Anlaß, wenn der Besteller zuvor Gelegenheit hatte, das Werk zu prüfen und zu bewerten. Nur dann kann zu erwarten sein, daß er auf erkennbare Mängel hinweist, mit der Folge, daß der Auftragnehmer aus dem Unterbleiben einer solchen Rüge eine Billigung seiner Leistung als vertragsgerecht ableiten kann. Eine Prüfungsmöglichkeit ... bestand für den Bekl. jedoch bei Übergabe des Gutachtens nicht.«
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