Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie die Beklagten für die Monate August bis November 1987 auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und für technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in Anspruch.
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