BAG - Urteil vom 29.05.1991
4 AZR 524/90
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Baugewerbe); Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. November 1986 § 24;
Fundstellen:
AP Nr. 142 zu § 1 TVG
BB 1991, 1795
EzA § 4 TVG Nr. 60
NZA 1991, 816
SAE 1992, 382
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 CA 1313/89
LAG Frankfurt/Main, vom 28.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 128/90

Schneiden von Baustahl

BAG, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 524/90

DRsp Nr. 2001/11965

Schneiden von Baustahl

»Ein Betrieb, der sich überwiegend mit dem Schneiden von Baustahl beschäftigt, wird nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes erfaßt. Der Tarifvertrag erfaßt nur solche Betriebe die sich mit dem Biegen und Flechten von Baustahl beschäftigen.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Baugewerbe); Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. November 1986 § 24;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie die Beklagten für die Monate August bis November 1987 auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und für technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in Anspruch.