BVerwG - Beschluß vom 16.05.1989
4 B 91.89
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1; VwGO § 173; VwVfG § 38; ZPO § 562;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 21.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3223/88

Schriftliche Baugenehmigung und Ermessensfehlerhaftigkeit einer Abbruchanordnung als Fragen des irrevisiblen Landesrechts; Vertrauensschutz; Keine Durchbrechung der Formvoraussetzungen des § 38 VwVfG

BVerwG, Beschluß vom 16.05.1989 - Aktenzeichen 4 B 91.89

DRsp Nr. 2009/19870

"Schriftliche" Baugenehmigung und Ermessensfehlerhaftigkeit einer Abbruchanordnung als Fragen des irrevisiblen Landesrechts; Vertrauensschutz; Keine Durchbrechung der Formvoraussetzungen des § 38 VwVfG

1. Was als "schriftliche" Baugenehmigung anzusehen ist, stellt eine Frage des landesrechtlichen Bauordnungsrechts dar, das insoweit einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich ist. 2. a) Unter welchen Voraussetzungen eine getroffene Anordnung des Abbruchs auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Auskunft ermessensfehlerhaft ist, stellt ebenfalls eine Frage des irrevisiblen (Landesbauordnungs-) Rechts dar. b) Bundesrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß die Auskunft des Bürgermeisters, der nach Auffassung des Berufungsgerichts unzuständig war, keinen Vertrauensschutz in der Weise begründet, daß die fehlende Baugenehmigung als erteilt gelten müßte oder dem Abbruch als Hindernis entgegenstehen könnte. Die Formstrenge etwa des § 38 VwVfG kann nicht durch den Hinweis auf begründetes Vertrauen aufgehoben werden.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1; VwGO § 173; VwVfG § 38; ZPO § 562;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.