BGH - Urteil vom 28.04.1992
XI ZR 165/91
Normen:
BGB §§ 276, 254 ; ZPO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 398
BB 1992, 1453
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 59
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Wohnungskauf 1
BGHR ZPO § 128 Abs. 2 Entscheidungsreife 1
BGHR ZPO § 128 Abs. 2 Satz 3 Fristüberschreitung 1
BauR 1992, 651
DRsp II(224)205a
DRsp IV(412)219Nr.1
DRsp-ROM Nr. 1993/637
EWiR § 276 BGB 11/92, 751
MDR 1992, 1051
NJW 1992, 2146
VersR 1992, 1477
WM 1992, 1310
ZIP 1992, 990
ZMR 1992, 434
ZfBR 1992, 266
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei Eigentumserwerb im Bauherrenmodell - Mitverschulden des Erwerbers bei Rückabwicklung

BGH, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen XI ZR 165/91

DRsp Nr. 1993/630

Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei Eigentumserwerb im Bauherrenmodell - Mitverschulden des Erwerbers bei Rückabwicklung

»1. Das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO darf nur angeordnet werden, wenn der Rechtsstreit noch weiterer Förderung bedarf und diese im schriftlichen Verfahren einfacher und schneller zu erreichen ist. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kreditinstitut verpflichtet ist, den Erwerber einer Eigentumswohnung im Bauherrenmodell über besondere Risiken des konkreten Vorhabens hinzuweisen, und zu einem die Höhe des Schadens beeinflussenden Mitverschulden des Erwerbers bei Rückabwicklung seiner Beteiligung.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 254 ; ZPO § 128 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 313.085,87 DM.

Der Beklagte zu 1) beteiligte sich an dem von der "K.- Gruppe" initiierten Bauträgermodell "C.straße", das von der B. R.-Z. AG (BRZ) - gesichert durch eine Globalgrundschuld - zwischenfinanziert wurde. Für den von der BRZ dem Beklagten zu 1) gewährten Kontokorrentkredit zur Zwischenfinanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung übernahm die Beklagte zu 2) die persönliche Mithaft.