BGH - Beschluß vom 24.06.1993
VII ZR 8/93
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 7
BauR 1993, 766
DRsp IV(412)224Nr. 5j
DtZ 1994, 28
MDR 1993, 910
NJ 1994, 26
RAnB 1993, 280 (Ls)
VersR 1994, 200
ZIP 1993, 1414
Vorinstanzen:
BezirksG Chemnitz,
KreisG Zwickau (Land),

Schuldhafter Irrtum über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer wirksamen Revision

BGH, Beschluß vom 24.06.1993 - Aktenzeichen VII ZR 8/93

DRsp Nr. 1993/2554

Schuldhafter Irrtum über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer wirksamen Revision

»Einer als Rechtsanwältin im Beitrittsgebiet zugelassenen Diplomjuristin, die einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt deshalb erst nach Ablauf der Revisionsfrist mit der Einlegung der Revision beauftragt, weil ihr die Voraussetzungen für eine zulässige Revision nicht bekannt sind und weil sie sich nicht in geeigneter Weise rechtzeitig über diese Voraussetzungen informierte, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung auf einem verschuldeten Rechtsirrtum beruht.«

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe:

I. Die Klägerin ist seit Sommer 1992 als Rechtsanwältin zugelassen; sie hat die Ausbildung als Diplom-Juristin absolviert.

Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Bauschäden an dem von ihr im Jahre 1990 erworbenen Haus. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des ehemaligen HO-Kreisbetriebes Z., der im Jahre 1969 Umbaumaßnahmen an dem Haus durchgeführt hat. Im Jahre 1991 stellte die Klägerin schwere Schäden an der östlichen Giebelwand des Hauses fest. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte ihr als Rechtsnachfolgerin für den Schaden, den ihre Rechtsvorgängerin verursacht habe, hafte.