VGH Hessen - Beschluss vom 09.04.2018
7 E 69/18
Normen:
GKG § 52; GKG § 53;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 5794/17

Schule; Streitwert; Transport

VGH Hessen, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 7 E 69/18

DRsp Nr. 2018/5588

Schule; Streitwert; Transport

In einem schulrechtlichen Eilverfahren, in dem die Übernahme des Transportes eines Kindes in die Schule begehrt wird, das Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" hat, ist als Streitwert grundsätzlich ein Betrag von 5.000,00 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2017 - 4 L 5794/17.KS - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 53;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Eltern eines achtjährigen Sohnes, mit dem sie seit dem Jahr 2016 in Borken wohnen. Der Sohn hat Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung". Die Antragsteller beantragten die Aufnahme ihres Sohnes in der Anne-Frank-Schule in Homberg (Efze) ab dem 1. August 2016. Der von den Antragstellern am 17. Juli 2016 unterzeichnete Antrag (vgl. Bl. 19 der Behördenakte) enthielt den Zusatz:

"Wir wurden ausführlich darüber informiert und beraten, dass die von uns beantragte Anne-Frank-Schule in Homberg (Efze) nicht das wohnortnahe (am nächsten gelegene) Bildungsangebot für den entsprechenden Förderschwerpunkt unseres Kindes ist. Die durch den Schulbesuch entstehenden zusätzlichen Beförderungskosten tragen wir selbst".