BVerwG - Beschluß vom 30.08.1989
4 B 97.89
Normen:
BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.10.1988 - 12 A 99/87,

Schutz der Anlieger vor [Verkehrs-] Lärmbelästigung; Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen [hier: Lärmschutzwand]; Sachlich nicht zu rechtfertigender Aufwand

BVerwG, Beschluß vom 30.08.1989 - Aktenzeichen 4 B 97.89

DRsp Nr. 2009/19887

Schutz der Anlieger vor [Verkehrs-] Lärmbelästigung; Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen [hier: Lärmschutzwand]; Sachlich nicht zu rechtfertigender Aufwand

1. Daß Anwohner überhaupt im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG auf passiven Lärmschutz verwiesen werden können, wenn das Wohnen bislang keiner Lärmvorbelastung unterlegen war, ist nicht grundsätzlich zu beantworten. Im Einzelfall berechtigte Lärmschutzansprüche gehen grundsätzlich nur dahin, daß Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Wie dies technisch zu erreichen ist und welche Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes dafür am besten geeignet sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. 2. Kann dem Schutzzweck des § 41 BImSchG durch passiven Lärmschutz (hier: Schallschutzfenster) und Entschädigungen für die Beeinträchtigung im Außenwohnbereich Rechnung getragen werden, wäre ein Aufwand in Höhe des 15-Fachen hiervon für eine Lärmschutzwand unverhältnismäßig und sachlich nicht zu rechtfertigen (§ 41 Abs. 2 BImSchG), was auch unter der Prämisse gilt, daß der Schallschutz durch eine Schutzwand umfassender sein mag

Normenkette:

BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).