OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2018
7 B 1459/17.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Schutz der Anwohner vor Lärmbelastungen durch Abwägung i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 7 B 1459/17.NE

DRsp Nr. 2018/6153

Schutz der Anwohner vor Lärmbelastungen durch Abwägung i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 277/BM "Bahnhof C." der Stadt C. wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 92/17.NE außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag,

den Bebauungsplan Nr. 277/BM "Bahnhof C." der Stadt C. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 92/17.NE außer Vollzug zu setzen,

hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist im Hinblick auf den ihn treffenden planbedingten Lärmzuwachs antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und hat den zugehörigen Normenkontrollantrag auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gestellt.