VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2015
5 S 2071/13
Normen:
StrG § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 3; StrG § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. 2; StrG § 3 Abs. 4; StrG § 6 Abs. 1; StrG § 8 Abs. 1 S. 2-3; FStrG § 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 267
NVwZ-RR 2016, 286
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2370/11

Schutz der Interessen des Straßenbaulastträgers; Zusammensetzen einer Straßenverbindung aus mehreren Straßen und Straßenabschnitten derselben Straßengruppe als Gegenstand einer Umstufung; Aufstufung einer Straßenverbindung zur Kreisstraße

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 5 S 2071/13

DRsp Nr. 2015/21552

Schutz der Interessen des Straßenbaulastträgers; Zusammensetzen einer Straßenverbindung aus mehreren Straßen und Straßenabschnitten derselben Straßengruppe als Gegenstand einer Umstufung; Aufstufung einer Straßenverbindung zur Kreisstraße

1. § 6 Abs. 1 StrG dient auch dem Schutz der Interessen des Straßenbaulastträgers.2. Eine aus mehreren Straßen und Straßenabschnitten derselben Straßengruppe (§ 3 Abs. 1 StrG) zusammengesetzte Straßenverbindung kann Gegenstand einer Umstufung nach § 6 Abs. 1 StrG sein.3. Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen ist kein überörtlicher Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2013 - 3 K 2370/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrG § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 3; StrG § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. 2; StrG § 3 Abs. 4; StrG § 6 Abs. 1; StrG § 8 Abs. 1 S. 2-3; FStrG § 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand