LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2020
12 SaGa 4/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 334
BB 2020, 2227
CR 2021, 295
EzA-SD 2021, 8
MMR 2021, 181
WRP 2020, 1509
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 5/20

Schutz von im Geschäftsverkehr privat gefertigten Kundenlisten als GeschäftsgeheimnisUnzulässige Verwertung von KundenlistenGeschäftsgeheimnisse begrenzen Wettbewerb

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 12 SaGa 4/20

DRsp Nr. 2020/13406

Schutz von im Geschäftsverkehr privat gefertigten Kundenlisten als Geschäftsgeheimnis Unzulässige Verwertung von Kundenlisten Geschäftsgeheimnisse begrenzen Wettbewerb

1. Mangels Übergangsvorschrift richtet sich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch, mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem 26.04.2019 nach dem GeschGehG.2. Bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten handelt es sich ebenso um Geschäftsgeheimnisse wie bei Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen. Dies gilt auch auf der Grundlage des GeschGehG. Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch.3. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarungen liegen. Ungenügend ist eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind. Anders kann dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.