OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2020
2 B 691/20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 205
DÖV 2021, 225
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 306/20

Schutzbedürftige Nutzung eines unbebauten Grundstücks bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Hauscenters und Gartencenters für Landhandel mit Regallager und Tankstelle auf einem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 2 B 691/20

DRsp Nr. 2020/15199

Schutzbedürftige Nutzung eines unbebauten Grundstücks bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Hauscenters und Gartencenters für Landhandel mit Regallager und Tankstelle auf einem Grundstück

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Haus- und Gartencenters für Landhandel mit Regallager und Tankstelle auf dem Grundstück O. 2 anzuordnen.