KG, Urteil vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 5 U 9667/00
DRsp Nr. 2001/9203
Schutzfähigkeit von Gartenanlagen
»1. Gartenanlagen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4UrhG grundsätzlich als Werke der bildenden Kunst schutzfähig.2. Eine Störung der Wahrnehmbarkeit eines standortbezogen geplanten Werkes durch die Aufstellung einer Skulptur von erheblichen Ausmaßen stellt eine Beeinträchtigung der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers iSd § 14UrhG dar, wenn sich die künstlerische Aussage seines Werkes dem Betrachter deswegen nicht mehr mitteilen kann.3. § 25UWG gilt nicht im Urheberrecht.4. Die sog. "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit ist als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten.«