BVerwG - Beschluß vom 16.11.1989
4 NB 30.89
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18; BBauG § 9 Abs 1 Nr 18;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 75/88

Schutzintensität einer planerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauG; Verhältnis von Fortwirtschaft zum Landschaftsschutz

BVerwG, Beschluß vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 4 NB 30.89

DRsp Nr. 2009/19894

Schutzintensität einer planerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauG; Verhältnis von Fortwirtschaft zum Landschaftsschutz

1. Eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauG vermag jedenfalls nicht dieselbe Schutzintensität zugunsten eines vorhandenen alten Baumbestandes zu begründen wie eine hierauf gerichtete Maßnahme des Natur- und Landschaftsschutzes. 2. a) "Forstwirtschaft" verlangt - ähnlich wie "Landwirtschaft" - eine auch wirtschaftliche Betrachtungsweise in der Verwertung des vorhandenen Waldbestandes und eröffnet damit die Möglichkeit der Veränderung auf der Grundlage gerade auch allein wirtschaftlicher Erfordernisse. b) Die Aufgabe des Landschaftsschutzes dagegen ist in dieser Hinsicht nicht in gleicher Weise ökonomisch geprägt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18; BBauG § 9 Abs 1 Nr 18;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

1. Die Antragsgegnerin hält es für klärungsbedürftig, "ob die Ausweisung einer Fläche für die Forstwirtschaft geeignet ist, ein schützenswertes Biotop (Grünzone) zu erhalten, so daß dieser Festsetzung planungsrechtlich nicht die Erforderlichkeit abgesprochen werden kann".