Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des §
1. Die Antragsgegnerin hält es für klärungsbedürftig, "ob die Ausweisung einer Fläche für die Forstwirtschaft geeignet ist, ein schützenswertes Biotop (Grünzone) zu erhalten, so daß dieser Festsetzung planungsrechtlich nicht die Erforderlichkeit abgesprochen werden kann".
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