OLG Dresden - Urteil vom 15.04.1999
9 U 3454/97
Normen:
BGB §§ 179, 823 Abs. 2 ; GSB §§ 1, 5;
Fundstellen:
BauR 2000, 585
OLGR-Dresden 2000, 44
OLGReport-Dresden 2000, 44

Schutzwirkung des GSB zu Gunsten von Nachunternehmern

OLG Dresden, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 9 U 3454/97

DRsp Nr. 1999/10984

Schutzwirkung des GSB zu Gunsten von Nachunternehmern

»1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Baugeldempfänger ist, ist nach § 14 StGB für die Zweckentfremdung von Baugeld strafrechtlich verantwortlich und gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich schadensersatzpflichtig. 2. Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich auch auf die sog. "Nachmänner", denen als Subunternehmer die Herstellung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes übertragen wurde. 3. Bei einem modifizierten Baudarlehen wird Baugeld i.S. von § 1 GSB nur in Höhe der Kosten des Baues begründet. 4. Eine analoge Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten Scheinfirma bzw. unrichtig bezeichneten juristischen Person ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 179, 823 Abs. 2 ; GSB §§ 1, 5;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 28.10.1997 erweist sich als unbegründet.

Haftung nach § 179 BGB analog