BGH - Urteil vom 05.11.1992
VII ZR 50/92
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 26
BauR 1993, 239
DRsp I(138)649d
MDR 1993, 238
NJW 1993, 661
WM 1993, 757
ZfBR 1993, 68

Schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung bei Unterschreiten der Mindestsätze durch Architekten

BGH, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen VII ZR 50/92

DRsp Nr. 1993/291

Schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung bei Unterschreiten der Mindestsätze durch Architekten

»Unterschreitet ein Architekt in seiner Schlußrechnung die Mindestsätze der HOAI, so entfällt nicht schon deswegen ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Beklagten erwarben im Juli 1988 von der Klägerin ein Baugrundstück in G. -K.. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt schlossen sie mit ihr mündlich einen Vertrag, wonach die Klägerin sämtliche Architektenleistungen für das Bauvorhaben der Beklagten zum Pauschalhonorar von 17.020 DM erbringen sollte.

Die Klägerin stellte den Beklagten für erbrachte Architektenleistungen am 12. Juni 1989 das vereinbarte Pauschalhonorar unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen in Rechnung. Nachdem es zwischen den Parteien über die Zahlung dieser und weiterer Forderungen der Klägerin zu Differenzen gekommen war, ersetzte die Klägerin im Februar 1990 ihre Rechnung vom 12. Juni 1989 durch eine spezifizierte Schlußrechnung über ein Architektenhonorar von insgesamt 26.923,57 DM.