Die Beklagten erwarben im Juli 1988 von der Klägerin ein Baugrundstück in G. -K.. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt schlossen sie mit ihr mündlich einen Vertrag, wonach die Klägerin sämtliche Architektenleistungen für das Bauvorhaben der Beklagten zum Pauschalhonorar von 17.020 DM erbringen sollte.
Die Klägerin stellte den Beklagten für erbrachte Architektenleistungen am 12. Juni 1989 das vereinbarte Pauschalhonorar unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen in Rechnung. Nachdem es zwischen den Parteien über die Zahlung dieser und weiterer Forderungen der Klägerin zu Differenzen gekommen war, ersetzte die Klägerin im Februar 1990 ihre Rechnung vom 12. Juni 1989 durch eine spezifizierte Schlußrechnung über ein Architektenhonorar von insgesamt 26.923,57 DM.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|