OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2018
2 B 928/18
Normen:
StrWG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1a);
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 696/18

Schutzziel der Mauer in der Begründung und Erhaltung einer besseren Ausnutzbarkeit des Grundstücks oberhalb der Straße i.R.e. bauaufsichtlichen Einschreitens wegen Beschädigung der Mauer; Wertung einer Stützmauer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als Straßenbestandteil hinsichtlich Erforderlichkeit bei Anlegung oder Änderung der Straße

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 2 B 928/18

DRsp Nr. 2018/16319

Schutzziel der Mauer in der Begründung und Erhaltung einer besseren Ausnutzbarkeit des Grundstücks oberhalb der Straße i.R.e. bauaufsichtlichen Einschreitens wegen Beschädigung der Mauer; Wertung einer Stützmauer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als Straßenbestandteil hinsichtlich Erforderlichkeit bei Anlegung oder Änderung der Straße

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1a);

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.).