BVerwG vom 06.07.1984
4 C 14.81
Normen:
StBauFG § 3 Abs.1; StBauFG § 15 Abs.3;
Fundstellen:
BauR 1985, 186
BayVBl 1985, 412
BBauBl 1984, 792
BRS 42 Nr. 234?
Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 1
Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 6
DÖV 1985, 37
DRsp Nr. 1996/15804
DRsp V(527)284d-e
DVBl 1985, 114
NJW 1985, 932
NVwZ 1985, 184
UPR 1984, 382
ZfBR 1984, 247
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 11.01.1979 - Vorinstanzaktenzeichen V 111/78
VGH Baden-Württemberg, vom 28.02.1980 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 443/79

Schwächung der zukünftigen Funktion des Sanierungsgebiets als Versagungsgrundi.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG

BVerwG, vom 06.07.1984 - Aktenzeichen 4 C 14.81

DRsp Nr. 1992/5800

Schwächung der zukünftigen Funktion des Sanierungsgebiets als Versagungsgrundi.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG

Die Versagung einer Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG kann nach Abs. 3 dieser Vorschrift auch darauf gestützt werden, daß das Vorhaben oder die mit ihm bezweckte Nutzung zu einer Schwächung der mit der Sanierung angestrebten - zukünftigen - Funktion des Sanierungsgebiets führen kann.

Normenkette:

StBauFG § 3 Abs.1; StBauFG § 15 Abs.3;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung sowie die Genehmigung nach § 15 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes - StBauFG - für den Umbau des Gebäudes K raße in W

Das Grundstück grenzt mit seiner Südseite an die Nordseite der in West-Ost-Richtung verlaufenden K straße und mit seiner Ostseite an die W straße. Es liegt im Bereich "Altstadt-Nord" des Stadtteils W der Gegenstand verschiedener Planungen war. In den Erdgeschossen der beiderseits der K straße stehenden Häuser sind fast durchweg Läden, Gaststätten und Gewerbebetriebe untergebracht. Ferner befinden sich an der K straße das Rathaus von W das Heimatmuseum sowie an der südlichen Straßenseite drei Bankfilialen.