BVerwG - Beschluss vom 21.09.2001
9 B 51.01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GebG NRW § 3 ; AGT zur AVwGebO NRW Tarifstelle 2.5.3.1;
Fundstellen:
DVBl 2002, 492
DÖV 2002, 626
NJW 2002, 1737
ZfBR 2002, 267
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 411/99
VG Gelsenkirchen, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6278/97

Schwarzbau; Baugenehmigungsgebühr; Lenkungswirkung; Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 9 B 51.01

DRsp Nr. 2006/8780

Schwarzbau; Baugenehmigungsgebühr; Lenkungswirkung; Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip

»Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es nicht, für die nachträgliche Genehmigung eines "Schwarzbaus" eine dreifach höhere Gebühr zu erheben, als sie bei einer vorherigen Baugenehmigung angefallen wäre.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GebG NRW § 3 ; AGT zur AVwGebO NRW Tarifstelle 2.5.3.1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob der Gebührentatbestand Nr. 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der 15. Änderungsverordnung vom 30.05.1995 gegen Art. 3 GG und das aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Äquivalenzprinzip verstößt."

Mit dieser Fragestellung wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die Vorinstanz die dreifache Gebühr für zunächst ohne erforderliche Baugenehmigung ausgeführte, nachträglich jedoch genehmigte bauliche Anlagen nach der genannten Tarifstelle als mit höherrangigem Recht vereinbar ansieht.