Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob der Gebührentatbestand Nr. 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der 15. Änderungsverordnung vom 30.05.1995 gegen Art. 3 GG und das aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Äquivalenzprinzip verstößt."
Mit dieser Fragestellung wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die Vorinstanz die dreifache Gebühr für zunächst ohne erforderliche Baugenehmigung ausgeführte, nachträglich jedoch genehmigte bauliche Anlagen nach der genannten Tarifstelle als mit höherrangigem Recht vereinbar ansieht.
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