LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.2005
16 Sa 1084/04
Normen:
TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 II Abschn. VI ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2588/03

Selbständige baugewerbliche Betriebsabteilung bei Gemeinschaftsbetrieb mit arbeitszeitlich nicht überwiegend erbrachten baulichen Leistungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1084/04

DRsp Nr. 2005/10871

Selbständige baugewerbliche Betriebsabteilung bei Gemeinschaftsbetrieb mit arbeitszeitlich nicht überwiegend erbrachten baulichen Leistungen

»Auch dann, wenn zwei Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten, in dem bauliche Leistungen nicht arbeitszeitlich überwiegend erbracht werden, kann eine selbständige baugewerbliche Betriebsabteilung iSv § 1 Abs. 2 Abschn. VI vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die dem einen Unternehmen arbeitsvertraglich zugeordneten Arbeitnehmer überwiegend bauliche Leistungen erbringen, diese baulichen Leistungen organisatorisch verselbständigt sind und sich diese Tätigkeiten von den übrigen im Gemeinschaftsbetrieb verrichteten deutlich unterscheiden. In diesem Falle schuldet der Unternehmer, der Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer ist, die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.«

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 II Abschn. VI ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Juni 2000 bis Dezember 2002.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.