BAG - Urteil vom 11.09.1991
4 AZR 40/91
Normen:
BRTV-Bau § 1 Abschnitt VI Abs. 1 S. 2; TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.7.1987;
Fundstellen:
AP Nr. 145 zu § 1 TVG
BB 1991, 2535
DB 1992, 1297
NZA 1992, 422
SAE 1993, 43
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 12555/88
LAG München, vom 20.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 522/89

Selbständige Betriebsabteilung im Sinne des BRTV-Bau

BAG, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 40/91

DRsp Nr. 1996/6146

Selbständige Betriebsabteilung im Sinne des BRTV-Bau

»1. Der Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.7.1987 ergänzt den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. 2. Werden in einem Unternehmen des Baugewerbes in verschiedenen als Profitcenter geführten selbständigen Abteilungen unterschiedliche Arbeiten ausgeführt, so sind diese Abteilungen "Betriebe" im Sinne des Tarifvertrages. Nach ihrem betrieblichen Geltungsbereich finden die jeweils ergänzenden Tarifverträge, hier der des Isoliergewerbes, in diesen Abteilungen Anwendung.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 1 Abschnitt VI Abs. 1 S. 2; TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.7.1987;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf Fahrtkostenersatz sowie den Ersatz von Aufwendungen für den Einsatz auf auswärtigen Baustellen entsprechend den Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 (BRTV-Bau) haben oder aber nach dem darüber hinausgehenden Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24. Juli 1987.

Die Kläger und die Beklagte sind Mitglied der Tarifvertragsparteien.