I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe eines Erschließungsbeitrages von rd. 3 344 DM, den die Beklagte von ihm als Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nr. 743/12, 743/13 und 743/21 für die Herstellung einer Grünanlage am S Platz in M verlangt hat. Er hält Sandkästen und Spielgeräte für Kinder sowie Sitzbänke nicht für beitragsfähig und ist der Ansicht, daß auch der westliche Weg der Grünanlage nicht beitragsfähig und für den östlichen Weg ein Plattenbelag nicht erforderlich gewesen sei, so daß er nur rd. 2 420 DM zu zahlen brauche. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg, auch seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 4. März 1968 abgewiesen.
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