VG Karlsruhe - Urteil vom 22.01.2020
2 K 194/19
Normen:
RL 2012/18/EU (Seveso-III-RL) Art. 13 Abs. 2; RL 2012/18/EU (Seveso-III-RL) Art. 3 Abs. 2; 12. BImSchVO; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Seveso-III-RL; nachvollziehende Abwägung; nachgelagerte Konfliktbewältigung; Störfallbetrieb; Gefährliche Stoffe; tatsächliches Vorhandensein; Störfall; Stoffverwechslung; Cyanwasserstoff (Blausäure); Chlor; Vorhersehbarkeit; Sicherheitsabstand; öffentlich genutztes Gebäude; Schnellrestaurant; Drive-in; Sozioökonomische Faktoren; Bestandsschutz

VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 2 K 194/19

DRsp Nr. 2020/3044

Seveso-III-RL; nachvollziehende Abwägung; nachgelagerte Konfliktbewältigung; Störfallbetrieb; Gefährliche Stoffe; tatsächliches Vorhandensein; Störfall; Stoffverwechslung; Cyanwasserstoff (Blausäure); Chlor; Vorhersehbarkeit; Sicherheitsabstand; öffentlich genutztes Gebäude; Schnellrestaurant; Drive-in; Sozioökonomische Faktoren; Bestandsschutz

Dass ein öffentlich genutztes Gebäude (hier: Schnellrestaurant) bereits vor seiner brandbedingten Zerstörung den angemessenen Sicherheitsabstand nach Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU (Seveso-III-RL) zu einem Störfallbetrieb unterschritten hatte, stellt mit Blick auf die Zielvorgaben der Richtlinie auch unter Bestandsschutzgesichtspunkten keinen Umstand dar, der im Rahmen der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung eine Neuerrichtung des Gebäudes auf demselben Grundstück unter ausnahmsweiser Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands zu rechtfertigen vermag.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

RL 2012/18/EU (Seveso-III-RL) Art. 13 Abs. 2; RL 2012/18/EU (Seveso-III-RL) Art. 3 Abs. 2; 12. BImSchVO; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für den Betrieb eines Burger King-Schnellrestaurants.