Die Parteien streiten über einen Restwerklohnanspruch.
Die Beklagten waren Gesellschafter einer Bauherrengemeinschaft, die in Form einer GbR als ...GbR auftrat. Die Gesellschaft ist inzwischen aufgelöst.
Mit schriftlichem Werkvertrag vom 29.05.1997 (Bl. 107, Band I. d. A.) verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der GbR zur Herstellung des Neubaus eines Doppelhauses mit 6 Wohneinheiten in Erfurt, W.straße. Die Parteien vereinbarten die Geltung der
Das Gebäude ist fertiggestellt. Im Frühjahr 1998 wurde es abgenommen.
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