OLG Thüringen - Urteil vom 01.11.2001
1 U 479/01
Normen:
BGB § 648 a ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 804/00

Sicherheitsleistung nach Abnahme

OLG Thüringen, Urteil vom 01.11.2001 - Aktenzeichen 1 U 479/01

DRsp Nr. 2002/5978

Sicherheitsleistung nach Abnahme

»1. Der Werkunternehmer kann nach Abnahme des Werkes oder Beendigung des Werkvertrages von dem Besteller gemäß § 648a BGB auch für bereits erbrachte Leistungen Sicherheit in Höhe des noch nicht bezahlten Werklohnes verlangen, selbst wenn der Besteller die Restzahlung wegen streitiger, unstreitiger oder nachgewiesener Mängel verweigert. 2. Leistet der Besteller die geforderte Sicherheit nicht, steht dem Werkunternehmer der volle Vergütungsanspruch unbedingt zu, ohne dass der Besteller wegen Gegenansprüchen, die sich auf das Vorliegen von Mängeln stützen, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.«

Normenkette:

BGB § 648 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Restwerklohnanspruch.

Die Beklagten waren Gesellschafter einer Bauherrengemeinschaft, die in Form einer GbR als ...GbR auftrat. Die Gesellschaft ist inzwischen aufgelöst.

Mit schriftlichem Werkvertrag vom 29.05.1997 (Bl. 107, Band I. d. A.) verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der GbR zur Herstellung des Neubaus eines Doppelhauses mit 6 Wohneinheiten in Erfurt, W.straße. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB.

Das Gebäude ist fertiggestellt. Im Frühjahr 1998 wurde es abgenommen.