BVerwG - Beschluß vom 04.09.1987
4 B 169.87
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 3; BBauG § 30; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 218/86

Sicherung der Erschließung; Umfang der gemeindlichen Erschließungspflicht

BVerwG, Beschluß vom 04.09.1987 - Aktenzeichen 4 B 169.87

DRsp Nr. 2009/19500

Sicherung der Erschließung; Umfang der gemeindlichen Erschließungspflicht

1. Die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde (§ 123 Abs. l BBauG bzw. BauGB) kann sich unbeschadet des grundsätzlichen Ausschlusses eines individuellen Anspruchs auf Erschließung in § 123 Abs. 4 BBauG (§ 123 Abs. 3 BauGB) unter bestimmten - engen - Voraussetzungen zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten. 2. Allerdings hat der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in einem nicht qualifiziert (§ 30 BBauG, § 30 Abs. l BauBG) beplanten Bereich nicht schon deshalb einen Anspruch auf Erschließung, weil er Flächen für eine Straßenverbreiterung und die Verlegung von Abwasserleitungen bereitgestellt hat und weil anderen Grundstückseigentümern bis in jüngste Zeit Baugenehmigungen erteilt worden sind.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 3; BBauG § 30; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt.