Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juli 2012 mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben, dass die Festsetzung ausnahmsweise zulässiger dauerhafter Wohnnutzung über den vorhandenen Bestand hinaus im Sondergebiet SO 2 in C.01.2 Satz 1 und die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in C.02.2 Satz 2 des Bebauungsplans "Sonnenhalde" der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2010 unwirksam sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt 1/10 der Kosten des Revisionsverfahrens; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
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