BVerwG - Urteil vom 11.07.2013
4 CN 7.12
Normen:
BauNVO § 10 Abs. 2 Satz 1; BauNVO § 22; BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 1992
BauR 2014, 598
DÖV 2014, 209
NJW 2013, 10
NVwZ 2014, 72
ZfBR 2014, 54
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 S 938/11

Sicherung von gebietsfremden Bauvorhaben in einem als Erholungsgebiet bezeichneten Sondergebiet

BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 4 CN 7.12

DRsp Nr. 2013/21391

Sicherung von gebietsfremden Bauvorhaben in einem als Erholungsgebiet bezeichneten Sondergebiet

1. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ermöglicht es, in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) durch Festsetzungen zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zu Erholungszwecken wahrt.2. Die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem neben der Bebauung zu Erholungszwecken Wohnnutzung über einen vorhandenen Bestand hinaus (ausnahmsweise) zulässig ist, ist unwirksam.

Tenor

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juli 2012 mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben, dass die Festsetzung ausnahmsweise zulässiger dauerhafter Wohnnutzung über den vorhandenen Bestand hinaus im Sondergebiet SO 2 in C.01.2 Satz 1 und die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in C.02.2 Satz 2 des Bebauungsplans "Sonnenhalde" der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2010 unwirksam sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 1/10 der Kosten des Revisionsverfahrens; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.