VGH Bayern - Beschluss vom 20.03.2015
22 CS 15.58
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6; BauGB § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 S 14.1572

Sicherungsfähige Planung der Gemeinde bzgl. eines Flächennutzungsplans; Erfordernis eines Mindestmaßes an Bestimmtheit und Absehbarkeit der gemeindlichen Planung; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 22 CS 15.58

DRsp Nr. 2015/20553

Sicherungsfähige Planung der Gemeinde bzgl. eines Flächennutzungsplans; Erfordernis eines Mindestmaßes an Bestimmtheit und Absehbarkeit der gemeindlichen Planung; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

1. Eine nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähige Planung liegt nur vor, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind, sondern sie ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein soll (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats seit BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 und 22 CS 12.356 - BauR 2012, 1217).2. Aus § 15 Abs. 3 BauGB lassen sich keine allgemeingültigen Kriterien für die Beantwortung der Frage entnehmen, wie die planerischen Vorstellungen beschaffen sein müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können. Anzulegen ist ein einzelfallbezogener Maßstab, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, in welchem Ausmaß angesichts der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Planung von der Gemeinde verlangt werden kann, (ggf. auch nur grobe) Aussagen über ihre planerischen Intentionen zu tätigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.