LG Wuppertal, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 190/03
Sicherungsverlangen für Planerleistungen auch vor Baubeginn
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen I-21 U 26/04
DRsp Nr. 2004/17401
Sicherungsverlangen für Planerleistungen auch vor Baubeginn
Auch der lediglich planende Architekt kann Sicherheit gemäß § 648 aBGB verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben müssen; die Sicherheit ist ihm mithin selbst dann zu gewähren, wenn der Besteller mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat.