Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer Weise begründet worden.
Die zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte ist Vertragspartner der Klägerin. Dies hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung eingeräumt, indem er dort ausführen ließ, dass er die Klägerin mit dem Werkvertrag beauftragt habe. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte dabei lediglich als Vertreter der Firma B. gehandelt habe, findet sich in der Klageerwiderung nicht.
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