OLG Köln - Urteil vom 27.11.2001
15 U 78/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 548/00

Sittenwidrigkeit bei Werkverträgen mit überhöhtem Preis

OLG Köln, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 15 U 78/01

DRsp Nr. 2002/11228

Sittenwidrigkeit bei Werkverträgen mit überhöhtem Preis

1. Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht alleine aus einem überhöhten Preis. Es muss sich auch auf eine verwerfliche Gesinnung des Gläubigers schließen lassen.2. Bei Werkverträgen ist dieser Schluss in der Regel nicht alleine aus einer bestimmten Überhöhung des Preises zu schließen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer Weise begründet worden.

Die zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist Vertragspartner der Klägerin. Dies hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung eingeräumt, indem er dort ausführen ließ, dass er die Klägerin mit dem Werkvertrag beauftragt habe. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte dabei lediglich als Vertreter der Firma B. gehandelt habe, findet sich in der Klageerwiderung nicht.