BGH - Urteil vom 14.03.2013
VII ZR 116/12
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 632 Abs. 2; VOB2002 § 2 Nr. 3, 5 /B ();
Fundstellen:
BauR 2013, 1121
MDR 2013, 705
NJW 2013, 1953
NZBau 2013, 369
NZBau 2013, 6
WM 2014, 138
ZfBR 2013, 459
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 452/08
OLG Hamm, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 98/11

Sittenwidrigkeit der zugrundeliegenden Preisbildung bei auffälligem, wucherähnlichen Missverhältnis der nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VOB/B zu bestimmenden Vergütung für Mehrmengen oder geänderten Leistungen zur Bauleistung

BGH, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen VII ZR 116/12

DRsp Nr. 2013/7392

Sittenwidrigkeit der zugrundeliegenden Preisbildung bei auffälligem, wucherähnlichen Missverhältnis der nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VOB/B zu bestimmenden Vergütung für Mehrmengen oder geänderten Leistungen zur Bauleistung

a) Steht die nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VOB/B zu bestimmende Vergütung für Mehrmengen oder geänderte Leistungen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.b) Beträgt die nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VOB/B zu bestimmende Vergütung das 22-fache des üblichen Preises, kann ein auffälliges Missverhältnis vorliegen. Ein auffälliges Missverhältnis ist nur dann wucherähnlich, wenn der aufgrund dieses auffälligen Missverhältnisses über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.