OLG Hamm - Urteil vom 09.10.2001
21 U 6/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 366 Abs. 1 § 398 § 631 Abs. 1 ; VOB/B §§ 14 16 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 638
OLGReport-Hamm 2002, 151
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 171/00

Sittenwidrigkeit einer Abtretungsvereinbarung wegen Übersicherung; Abrechnung eines VOB-Vertrages

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 21 U 6/01

DRsp Nr. 2003/11166

Sittenwidrigkeit einer Abtretungsvereinbarung wegen Übersicherung; Abrechnung eines VOB-Vertrages

»1. Übersteigt der Nennwert der im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung die zu sichernde Forderung um das 16-fache, ohne daß realistischerweise ein Ausfall der abgetretenen Forderung zu erwarten ist, so ist die Abtretungsvereinbarung wegen ursprünglicher Übersicherung sittenwidrig und damit nichtig.Im Fall der ursprünglichen Übersicherung besteht ohne eine entsprechende Vereinbarung kein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers, der die Sittenwidrigkeit der Abtretungsvereinbarung entfallen ließe.2. Leistet der Schuldner in Unkenntnis einer etwa im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung seinerseits nur einen Teilbetrag an den bisherigen Gläubiger, steht ihm nach der Kenntniserlangung von der Teilabtretung ein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu.3. Eine Klage auf Abschlagszahlung kann jedenfalls beim VOB-Vertrag nicht mehr mit Erfolg erhoben werden, nachdem der zugrundeliegende Werkvertrag durch Kündigung beendet worden ist; denn durch die Kündigung wird das Schlußabrechnungsverfahren eingeleitet.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 366 Abs. 1 § 398 § 631 Abs. 1 ; VOB/B §§ 14 16 Nr. 3 ;

Tatbestand: