LG Siegen - Urteil vom 19.07.2011
2 O 289/10
Normen:
BGB § 138;

Sittenwidrigkeit eines den Franchisenehmer zum Bezug von Waren bei einem bestimmten Anbieter verpflichtendenVertrags

LG Siegen, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 2 O 289/10

DRsp Nr. 2013/12067

Sittenwidrigkeit eines den Franchisenehmer zum Bezug von Waren bei einem bestimmten Anbieter verpflichtendenVertrags

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrags, der den Franchisenehmer zum Bezug von Waren bei einem bestimmten Anbieter verpflichtet.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.966,46 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 138;

Tatbestand

Die Beklagte schloss mit der Firma S einen Franchisevertrag, in dessen Rahmen sie sich verpflichtete, die Produkte, die zum Betrieb eines S-Restaurants nötig sind, ausschließlich bei der Klägerin zu beziehen. Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien war der sog. Logistikvertrag vom 04.06.2009 (Bl. 17f. d.A.).

In der Folgezeit lieferte die Klägerin Produkte an die Beklagte, die auch mittels Lastschriftverfahren durch die Beklagte bezahlt wurden. In der Zeit vom 0.05.2010 bis zum 18.05.2010 erfolgten jedoch Rückbuchungen, weil das Konto der Beklagten nicht die erforderliche Deckung aufwies, über insgesamt 31.924,46 €. Dabei entstanden der Klägerin Kosten für die Rückbuchungen in Höhe von insgesamt 24,00 €.