OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.07.2018
Verg 23/18
Normen:
GWB § 103 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 6; SGB V § 127;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAnforderungen an die Rüge eines VergaberechtsverstoßesHilfskriterien für die Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen Verg 23/18

DRsp Nr. 2020/14305

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Anforderungen an die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes Hilfskriterien für die Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses

1. Die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes muss den Verstoß hinreichend konkret benennen und den Sachverhalt darstellen. 2. Bei der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses können neben dem zu berücksichtigenden Preis oder den Kosten auch andere Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere nach qualitativen Kriterien.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14.03.2018 (VK 2 - 14/18) wird im Umfang der Beschwerdeanträge zu 1. und 2. zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

GWB § 103 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 6; SGB V § 127;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3.