OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.2001
Verg 27/01
Normen:
GWB §§ 116 ff.;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerRücknahme einer sofortigen BeschwerdeVerweigerung der Einwilligung in eine Beschwerderücknahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen Verg 27/01

DRsp Nr. 2020/14310

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Rücknahme einer sofortigen Beschwerde Verweigerung der Einwilligung in eine Beschwerderücknahme

Eine Verweigerung der Einwilligung eines Antragsgegners in die Beschwerderücknahme eines Antragstellers hat zur Folge, dass die Rücknahmeerklärung keinerlei Wirksamkeit entfaltet und das angerufene Gericht in der Sache selbst über die Beschwerde entscheiden muss.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

III.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.

IV.

Der Beschwerdewert wird auf bis 215.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

GWB §§ 116 ff.;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.