Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens nach §
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.
IV.Der Beschwerdewert wird auf bis 215.000 DM festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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