OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2018
Verg 14/17
Normen:
GWB a.F. § 97 Abs. 7; VOB/A-EU a.F. § 17 Abs. 1 Nr. 3;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerSchwerwiegender Grund für die Aufhebung einer AusschreibungMangelnde Finanzierbarkeit eines VorhabensInteressenabwägung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen Verg 14/17

DRsp Nr. 2019/11620

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Schwerwiegender Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung Mangelnde Finanzierbarkeit eines Vorhabens Interessenabwägung

1. Die mangelnde Finanzierbarkeit eines Vorhabens kann ein schwerwiegender Grund sein, der die Aufhebung einer Ausschreibung rechtfertigt.2. Für die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes bedarf es einer Interessenabwägung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind. 3. Das Interesse der Bieter daran, dass der Auftraggeber vor der Ausschreibung mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt prüft, ob die Finanzierung auch unter Berücksichtigung der erkennbaren Eventualitäten für das in Aussicht genommene Vorhaben ausreicht, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Köln, vom 31. Januar 2017 (VK D - 9/2015 - B) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB a.F. § 97 Abs. 7; VOB/A-EU a.F. § 17 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

1. 2.