OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2018
Verg 38/17
Normen:
VOL/A § 3 EG Abs. 3b; GWB a.F. § 97 Abs. 7;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerZurückversetzung eines Vergabeverfahrens in den Stand vor Bekanntmachung als ZäsurKein Rückgriff auf neues VergaberechtFortführung des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des bis zum Stichtag geltenden Vergaberechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen Verg 38/17

DRsp Nr. 2019/12672

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens in den Stand vor Bekanntmachung als Zäsur Kein Rückgriff auf neues Vergaberecht Fortführung des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des bis zum Stichtag geltenden Vergaberechts

1. Teilweise wird angenommen, dass eine Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens in den Stand vor Bekanntmachung für den einheitlichen Beschaffungsvorgang eine Zäsur bewirke mit der Folge, dass ein Verfahren danach neu beginne und für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Beginn dieses neuen Verfahrens abzustellen sei.2. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht, weil sie für Bieter und Bewerber, deren Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des Vergabeverfahrens verletzt worden ist, geradezu unbillige, vom Gesetz nicht gewollte Folgen haben. 3. Eine Fortführung des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des bis zum Stichtag geltenden Vergaberechts dient nicht einseitig den Interessen des öffentlichen Auftraggebers.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 28.07.2017 (VK D 02/2016 L) mit Ausnahme der Entscheidung über die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten sowie die Festsetzung von Gebühren aufgehoben.