Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 28.07.2017 (VK D 02/2016 L) mit Ausnahme der Entscheidung über die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten sowie die Festsetzung von Gebühren aufgehoben.
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