BAG - Urteil vom 25.08.2022
2 AZR 225/20
Normen:
AEUV Art. 16 Abs. 1; GRCh Art. 8 Abs. 1; BDSG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BDSG 2018 _ 6 Nr. 4
ArbRB 2023, 4
BB 2022, 2611
DB 2022, 2995
DB 2023, 906
MDR 2023, 45
NJW 2022, 3667
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 274/19
ArbG Nürnberg, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4080/18

Sonderkündigungsschutz für betriebliche DatenschutzbeauftragteKeine Beeinträchtigung der Ziele der DSGVO durch den Sonderkündigungsschutz des DatenschutzbeauftragtenVerfassungsmäßigkeit des SonderkündigungsschutzesVerbot der ordentlichen Kündigung des Datenschutzbeauftragten

BAG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 225/20

DRsp Nr. 2022/15188

Sonderkündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte Keine Beeinträchtigung der Ziele der DSGVO durch den Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsschutzes Verbot der ordentlichen Kündigung des Datenschutzbeauftragten

Orientierungssätze: 1. Der durch das BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar (Rn. 10). 2. § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG beeinträchtigen nicht die Verwirklichung der Ziele der DSGVO (Rn. 15). 3. Die grundrechtliche Prüfung der Sonderkündigungsschutznorm für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten und ihrer Anwendung ist primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes vorzunehmen (Rn. 20). 4. Der Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist verhältnismäßig (Rn. 22). 5. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für sie "objektiv" vorgelegen hat, wenn nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde (Rn. 41).

Die Revision der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2020 - 2 Sa 274/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!