»1. Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann im "öffentlichen Interesse" gemäß § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wenn er zugleich den konkreten Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern (wie BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB).2. Bei der Ermittlung des an die Eigentümer zu verteilenden Überschusses nach § 156a Abs. 1 Satz 1 BauGB darf nur ein auf die Förderung der Sanierungsmaßnahme bezogener Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags einnahmemindernd berücksichtigt werden.«