»Die Regelung des Erhebungsverfahrens im Bundesbaugesetz für im Umlegungsplan festgesetzte Geldleistungen nach §§ 57 bis 61BauGB ist nicht abschließend. Die gesetzliche Fiktion des § 64 Abs. 3BauGB eröffnet für im Umlegungsplan festgesetzte Geldleistungspflichten den Anwendungsbereich der Verfahrensregelungen des Landeskommunalabgabenrechts nach Maßgabe der §§ 12 und 3KAG.«