OLG Köln - Urteil vom 22.06.1994
11 U 134/93
Normen:
BGB §§ 276 823 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 122
OLGReport-Köln 1995, 37

Sorgfaltsanforderungen bei Erdarbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen - Unerledigte Handlung, Verschulden, Sorgfaltspflichten

OLG Köln, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 11 U 134/93

DRsp Nr. 1995/1717

Sorgfaltsanforderungen bei Erdarbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen - Unerledigte Handlung, Verschulden, Sorgfaltspflichten

1. Ist dem Unternehmer bekannt, daß in dem von ihm zu bearbeitenden Bereich Versorgungsleitungen, insbesondere auch Fernmeldekabel verlaufen, muß er sich über deren genaue Lage und Tiefe Gewißheit verschaffen.2. Eine bindend vorgeschriebene Mindestüberdeckung, wie z.B. für Gasleitungen, gibt es für Fernmeldekabel nicht. In den Bereichen, in denen Fernmeldekabel verlaufen sollen, ist ihre genaue Lage durch Suchschlitze zu orten bzw. sicherzustellen, daß sie sich außerhalb des aufzunehmenden Bodens befinden. Eine geringe Verlegungstiefe begründet ein erhöhtes Beschädigungsrisiko und darf deshalb nur gewählt werden, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt.

Normenkette:

BGB §§ 276 823 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin wegen der Beschädigung der Fernmeldekabel am 03.05.1989 in S. Schadensersatz, jedoch in einer wesentlich geringeren Höhe, als von der Klägerin geltend gemacht wird.