OLG Koblenz - Urteil vom 13.09.2001
5 U 1377/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 31 § 831 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1412
VersR 2003, 474
ZMR 2002, 342
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 438/99

Sorgfaltsplichten bei der Herstellung eines Baugrubenverbaus; Bohrung von Suchschlitzen

OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 5 U 1377/00

DRsp Nr. 2002/1478

Sorgfaltsplichten bei der Herstellung eines Baugrubenverbaus; Bohrung von Suchschlitzen

Sind im Bereich innerstädtischer Tiefbauarbeiten die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend durch Pläne zu klären, müssen ergänzende Erkundungen durch Probebohrungen erfolgen, die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte vorgenommen werden. Es genügt nicht, Suchschlizte lediglich in Abständen von 30 m bis 40 m und von einer Tiefe von 2 m bis 2,5 m zu setzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 31 § 831 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war Mitglied einer ARGE, die durch die M...... Aufbaugesellschaft mbH (im Folgenden: M..) mit Tiefbauarbeiten für ein Kinozentrum in M.... beauftragt war. Dabei war es ihre Sache, den Baugrubenverbau herzustellen. Zu dessen Verankerung musste sie Bohrungen vornehmen.