1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2008 - 16 Sa 1558/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision haben die Beklagten wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 2002 bis September 2006.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
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