LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2011
15 Sa 1883/10
Normen:
VTV Bau § 18; VTV Bau § 22; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 63559/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Schätzung des Bruttolohnanteils gemessen am Nettolohnumsatz; Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1883/10

DRsp Nr. 2011/10639

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Schätzung des Bruttolohnanteils gemessen am Nettolohnumsatz; Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialkasse

Hat die Beklagte gemäß der §§ 18, 22 VTV Bau für das Jahr 2004 18 % und für das Jahr 2005 17,5 % gemessen an der jeweiligen Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer an die Sozialkasse im Baugewerbe abzuführen und ist zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht einzig und allein streitig, ob die beim Beklagten angefallene Bruttolohnquote mit 57 % des Nettoumsatzes zu berechnen ist, kann in rechtlicher Hinsicht eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2010 - 62 Ca 63559/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Bau § 18; VTV Bau § 22; ZPO § 287 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte an die Klägerin, eine tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes, für den Zeitraum Dezember 2004 bis November 2005 weitere Beiträge in Höhe von insgesamt 13.424,06 € zu zahlen hat.