I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2010 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte an die Klägerin, eine tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes, für den Zeitraum Dezember 2004 bis November 2005 weitere Beiträge in Höhe von insgesamt 13.424,06 € zu zahlen hat.
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