BAG - Urteil vom 29.09.2010
10 AZR 523/09
Normen:
TVG § 5 Abs. 1; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (vom 17. Januar 2000) Einschränkungen Abschn. I, II des Ersten Teils; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13, 37;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 89
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 1702/08
ArbG Berlin, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 62688/06

Sozialkassenverfahren; Geltung der Einschränkung der AVE - Holz-Kunststoff; Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster als Tätigkeitsbeispiel für Trocken- und Montagebauarbeiten

BAG, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 523/09

DRsp Nr. 2010/21358

Sozialkassenverfahren; Geltung der Einschränkung der AVE - Holz-Kunststoff; Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster als Tätigkeitsbeispiel für "Trocken- und Montagebauarbeiten"

Orientierungssätze: 1. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nach Abschn. I Abs. 1, 2 des Ersten Teils der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 setzt voraus, dass bereits zum Stichtag 1. Juli 1999 für den Betrieb eine Mitgliedschaft in einem dort aufgeführten Verband bestanden hat. Ob eine zu diesem Stichtag bestandene Mitgliedschaft eines Unternehmens nach der Satzung des betreffenden Verbands rechtswirksam auf ein anderes Unternehmen übertragen werden konnte, ist unerheblich. Die Einschränkung der AVE greift auch dann, wenn die Mitgliedschaft des früheren Inhabers für den Betrieb erloschen ist und im unmittelbaren Anschluss eine neue Mitgliedschaft des neuen Inhabers für diesen Betrieb begründet wird.