BAG - Urteil vom 26.09.2001
10 AZR 669/00
Normen:
TVG §§ 4 5 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 ; Manteltarifverträge der Bayerischen Metallindustrie § 1 Nr. 2 (in der bis 31. Oktober 1997 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 24
BB 2002, 312
DB 2002, 592
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2800/97
Urteil vom 29. Juni 1999 - 2 Ca 1720/98 -,
Urteil vom 29. Juni 1999 - 2 Ca 3058/98 -,
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 3. Juli 2000 - 16 Sa 1753/99 ,

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Kabelleitungstiefbauarbeiten; Tarifzuständigkeit

BAG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 669/00

DRsp Nr. 2002/3476

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Kabelleitungstiefbauarbeiten; Tarifzuständigkeit

Orientierungssätze: 1. Sind für einen Betrieb infolge Tarifbindung die Tarifverträge der Bayerischen Metallindustrie und infolge Allgemeinverbindlichkeit zugleich der VTV einschlägig, sind die Metalltarifverträge vorrangig und verdrängen als die spezielleren Tarifverträge den VTV. 2. Stellen die spezielleren Tarifverträge für die Frage, ob ein Betrieb ihrem Geltungsbereich unterfällt, auf die Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers ab, so ist dies nur im Rahmen der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien beachtlich; die Tarifzuständigkeit richtet sich nach den Satzungen der Tarifvertragsparteien und wird nicht durch eine Regelung für den Geltungsbereich des Tarifvertrages begründet.

»Beim Ausheben von Kabelgräben, dem anschließenden Verlegen der Kabel und dem Wiederauffüllen der Gräben durch denselben Betrieb handelt es sich insgesamt um Kabelleitungstiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV.«

Normenkette:

TVG §§ 4 5 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 ; Manteltarifverträge der Bayerischen Metallindustrie § 1 Nr. 2 (in der bis 31. Oktober 1997 geltenden Fassung) ;

Tatbestand: