BAG - Urteil vom 21.01.2009
10 AZR 325/08
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 S. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 18 Abs. 1; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV vom 3. Februar 1981 und vom 4. Juli 2002) § 8 Nr. 15.1; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (vom 17. Januar 2000, BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385), Erster Teil, Einschränkungen der AVE auf Antrag (Einschränkungsklauseln) Abschn. I Abs. 1; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (vom 2. Juni 1999, BGBl. I S. 1102) Anlage 14 zu § 74;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 307
NZA 2010, 63
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 541/07
ArbG Wiesbaden, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1490/05

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei Geltendmachung von Einschränkung der AVE des VTV

BAG, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 325/08

DRsp Nr. 2009/7855

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei Geltendmachung von Einschränkung der AVE des VTV

Orientierungssätze: 1. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehört das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Einschränkung der AVE des VTV führen, trägt der von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) in Anspruch genommene Arbeitgeber. 3. Macht ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten ausführen, geltend, er habe einen nach Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln von der AVE des VTV ausgenommenen Industriebetrieb unterhalten, hat er Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Industriebetriebs rechtfertigen. Die bloße Behauptung eines Industriebetriebs ist unzureichend.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2007 - 10 Sa 541/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 3 S. 2;