Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Dem Beigeladenen zu 1. wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., H., bewilligt.
Der Streitwert wird für jede Instanz auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.
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