BSG - Beschluss vom 18.12.2018
B 12 R 37/18 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 63;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 558/17
SG Stade, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als KaufhausdetektivFestsetzung des Auffangstreitwertes von 5000 Euro

BSG, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen B 12 R 37/18 B

DRsp Nr. 2019/2384

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Kaufhausdetektiv Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5000 Euro

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Statusfeststellungsverfahren aufgrund einer Beschäftigung der Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Dem Beigeladenen zu 1. wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., H., bewilligt.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 63;

Gründe:

I